Neuerungen bei der Künstlersozialversicherung

2015 treten neue Regeln bei der Künstlersozialversicherung in Kraft. Dies geht aus dem kürzlich verabschiedeten Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes sowie der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2015 hervor.

Positiv für Existenzgründer bzw. Kleinunternehmer ist dabei sicherlich, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung stabil bei 5,2 Prozent bleibt. Ebenfalls positiv ist die neu eingeführte Bagatellgrenze in Höhe von 450 € pro Geschäftsjahr. Konkret heißt das: Gibt ein Gründer im Jahr weniger als 450 Euro z. B. für Aufträge an Grafiker und Webdesigner aus, muss er keine Künstlersozialabgabe zahlen.

Verschärft wurden allerdings die Regeln zur Beitragsprüfung. So werden ab 2015 Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten alle vier Jahre mindestens einmal durch die Deutsche Rentenversicherung bzw. die Künstlersozialkasse geprüft. Von den Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten werden jährlich mindestens 40 % geprüft.

Durch die Künstlersozialversicherung wird die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten finanziert. Diese tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.