Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2015

In der letzten Woche sind die neuen Beitragsbemessungsgrenzen ans Licht gekommen. Wie es in den Medien einstimmig heißt, werden Besserverdienende im nächsten Jahr mehr zur Kasse gebeten. Allerdings handelt es sich zunächst noch um vorläufige Werte.

Die jedes Jahr neu zu ermittelnde Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Brutto-Einkommensgrenze Beiträge zu den Sozialversicherungen (gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) gezahlt werden müssen. Bei den sog. Besser- bzw. Gutverdienenden ist derjenige Anteil beitragsfrei, der über der Bemessungsgrenze liegt. Die Rechengrößen sind für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung, so z. B. auch für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die voraussichtlichen Werte:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wird bundesweit auf 4.125 Euro/Monatseinkommen festgelegt. Dies entspricht einem Jahresbruttolohn von 49.500 Euro.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt im kommenden Jahr 6.050 Euro/ Monatseinkommen in den alten und 5.200 Euro/ Monatseinkommen in den neuen Bundesländern. Dies entspricht einem Jahresbruttolohn von 72.600 Euro (West) bzw. 62.400 Euro (Ost).
  • Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung wird 2015 bundeseinheitlich 4.575 Euro/Monatsbruttoeinkommen betragen. Dies entspricht einem Jahresbruttolohn von 54.900 Euro.

Die neuen Rechengrößen sollen Mitte Oktober vom Bundeskabinett verabschiedet werden. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Wir werden sie sodann – ebenfalls wie jedes Jahr – zeitnah in die startothek einarbeiten.